Fristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 187ff geregelt. Insbesondere:
§ 187 BGB (Fristbeginn) und § 188 BGB (Fristende)
Hier sind Fristen zu beachten!
| Arbeitsunfähigkeit | § 5 (1) EntgFG: … verpflichtet, … unverzüglich mitzuteilen. |
| Beihilfe | § 54 (1) BBhV: Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum |
| Kindergeld | § 5 (2) BKGG: Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. |
| Klage | § 74 (1) VWGO: … innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids … |
| Kündigung | § 18 DVO.EKD: Grundsatz: Die Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens einem Monat und nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig. In der Probezeit: Ein Monat zum Schluss eines Kalendermonats Danach: -Bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. -Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr -> ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr -> 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren -> 3 Monate, von mindestens 8 Jahren -> 4 Monate, von mindestens 10 Jahren -> 5 Monate, von mindestens 12 Jahren -> 6 Monate -außerordentlich/fristlos |
| Nebentätigkeit | § 3 (3) TVöD: Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. § 9 (1) BNV: Der Beamte/die Beamtin bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung … |
| Reisekosten | § 3 (2) BRKG: Antrag auf Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch |
| Urlaub | § 17 DVO.EKD: Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. § 7 (2) EUrlV: Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. |
| Sonderurlaub | § 23 SUrlV: Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses bzw. zeitnah zu beantragen. |
| Widerspruch | § 70 (1) S. 1 VwGO: innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift |
| Zulagen | § 37 (1) TVöD: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. |
