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Der Begriff „Kernzeit“ wird sowohl in der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit (DV-ArbZ) als auch in der Dienstvereinbarung über mobile Arbeit (DV-mobile Arbeit) erwähnt.

Unter 2.2 in der DV-ArbZ heißt es:

a) Kernzeit

Für Vollbeschäftigte gilt eine Kernzeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Freitags endet die Kernzeit um 14:00 Uhr. Für Teilzeitbeschäftigte beginnt die Kernzeit um 9:00 Uhr und endet entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu dem jeweils individuell festgelegten Zeitpunkt.

In § 6 der DV-mobile Arbeit heißt es:

(3) Während der Arbeitszeit haben mobil arbeitende Beschäftigte dafür Sorge zu tragen, dienstlich erreichbar zu sein. Erreichbarkeitszeiträume sind innerhalb des Teams und mit der Leitung abzustimmen. Innerhalb der Kernzeit muss die Erreichbarkeit des Teams sichergestellt sein.

Seit Beginn der Möglichkeit mobiler Arbeit wird sowohl im Kirchenamt als auch den weiteren Einrichtungen, die die Dienstvereinbarungen (DVen) anwenden, der Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Mitarbeitenden mit Blick auf die Arbeitszeiten und den Arbeitseinsatz mehr Bedeutung eingeräumt. Die DVen sind jedoch in ihrer Intention zusammen zu denken: nämlich, dass die Tätigkeiten – egal in welcher Arbeitsform – vom Ergebnis her so zu erledigen sind, dass keine Nachteile für die Arbeitsabläufe entstehen – auch z.B. nicht mit Blick auf Erreichbarkeit und Zusammenarbeit im Team.

Die Erreichbarkeit im Team muss sichergestellt sein! – dies gilt umso mehr für Dienstleistungsbereiche. Im Team muss Erreichbarkeit (auf welchem Wege auch immer) ab 9 Uhr bis zum Ende der Kernarbeitszeit realisiert werden – aber nicht unbedingt von allen Mitarbeitenden zu jeder Zeit. Weiterhin steht es den Leitenden frei, Regelungen für das Team zu schaffen.

In der Praxis wird nicht mehr unterschieden zwischen Arbeit im Kirchenamt und mobiler Arbeit. Wenn Personen ausnahmsweise nach 9 Uhr ihren Dienst beginnen, wird dies nicht überwacht oder „geahndet“. Wenn jemand aber so arbeitet, dass seine/ihre Erreichbarkeit zu den Hauptzeiten nicht einschätzbar wäre oder völlig vom Team abweicht, würde dies dem Grundsatz entgegenstehen - und entsprechend Folgen nach sich ziehen.

Sonderfälle:

  • Ein halber Gleittag muss nur beantragt werden, wenn für einen längeren Zeitraum innerhalb der Kernarbeitszeit kein Dienst geleistet wird – dies betrifft i.d.R. nur Vollzeitbeschäftigte.
  • Wenn jemand seine/ihre Arbeitszeit immer nach 9 Uhr beginnen möchte - z.B. aus familiären Gründen, dann wird dies weiterhin – zur Sicherheit für alle Seiten - über eine allgemeine Ausnahme von der DV-ArbZ geregelt.

Für Fragen wenden Sie sich gern an die Mitarbeitendenvertretung!


Arbeitsinhalte verändern sich stetig – auch im Kirchenamt der EKD und ihren zugeordneten Einrichtungen. Digitalisierung, neue Projekte oder Umstrukturierungen führen dazu, dass Mitarbeitende zusätzliche Aufgaben übernehmen. Doch wo liegen die Grenzen zwischen berechtigter Anpassung und einer Übertragung höherwertigerer oder auch überfordernder Tätigkeiten? Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist in diesem Zusammenhang unverzichtbar.

Was ist eine Arbeitsplatzbeschreibung?

Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist eine strukturierte Darstellung der wesentlichen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Anforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes. Sie enthält typischerweise:

  • Aufgaben und Tätigkeiten (z. B. Kundenbetreuung, Projektleitung, Dokumentation)
  • Verantwortlichkeiten (z. B. Budgetverantwortung, fachliche Führung, Qualitätssicherung)
  • Kompetenzanforderungen (z. B. bestimmte Qualifikationen, Kenntnisse, Soft Skills)
  • Einordnung in die Unternehmensstruktur (z. B. Berichtslinien, Schnittstellen zu anderen Abteilungen)
  • Rahmenbedingungen (Arbeitsort, Arbeitszeitmodelle, ggf. besondere Belastungen oder Gefahren)

Warum ist sie so wichtig?

Rechtliche Klarheit

Viele Arbeitsverträge sind bewusst allgemein gehalten. Eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung schafft Rechtssicherheit und macht sichtbar, wann neue Aufgaben über den ursprünglichen Rahmen hinausgehen.

Schutz vor Überlastung

Ohne klare Grenzen laufen Beschäftigte Gefahr, immer mehr Zusatzaufgaben übernehmen zu müssen. Die Beschreibung macht transparent, wann eine Anpassung des Vertrags oder der Vergütung notwendig wird.

Grundlage für faire Bezahlung

Tarifliche Eingruppierungen und Gehaltsentwicklungen hängen oft direkt von den beschriebenen Aufgaben ab.

Orientierung für Mitarbeitende

Klare Erwartungen erleichtern die Einarbeitung in neue Themen und steigern die Motivation.


Wann ist eine neue Beschreibung nötig?

  • Kleine Änderungen (z. B. Vertretung einzelner Kollegen) brauchen meist keine neue Beschreibung.
  • Wesentliche Änderungen (z. B. zusätzliche Führungsverantwortung, neue Aufgabenfelder, andere Arbeitszeiten) erfordern eine aktualisierte schriftliche Festlegung.

Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer

Wer neue Aufgaben erhält, sollte:

  1. das Gespräch mit dem/der Vorgesetzten suchen,
  2. eine schriftliche Bestätigung verlangen,
  3. die Mitarbeitendenvertretung einbinden,
  4. im Zweifel rechtliche Beratung nutzen.

Fazit

Eine Arbeitsplatzbeschreibung ist kein bürokratischer Luxus, sondern ein zentrales Instrument für Rechtssicherheit, Gesundheitsschutz und faire Vergütung. Werden neue Aufgaben übertragen, gilt: Nur mit klarer Beschreibung bleibt die Arbeit transparent und fair.

Haben Sie weitere Fragen und brauchen Unterstützung? Melden Sie sich gern bei der Mitarbeitendenvertretung!

Wir sind für Sie da!