Die Stäko hat im Februar 2021 einen neuen Vorstand gewählt
Vorsitzender = Cornel Spannel (Westfalen-Lippe)
Stellv. Vorsitzende = Ilka Müller (Hannover)
Stellv. Vorsitzender = Volker Eilenberger (Anhalt)
die weiteren Vorstandsmitglieder sind
Markus Noll (Bayern)
Michael Rolle (Rheinland)
Was ist die StäKo:
Die „Ständige Konferenz der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ (StäKo) ist der Zusammenschluss der gliedkirchlichen Gesamtausschüsse.
Aufgaben der Ständigen Konferenz
• Abgabe von Stellungnahmen,
• Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie Förderung der Fortbildungsarbeit
• Beratung und Unterstützung der entsendenden Gremien.
Aktuelle Themen
• Loyalitätsrichtlinien der EKD
• AGG-Beschwerdestelle
• Entgeltübersicht der einzelnen Gliedkirchen
• Entwicklung eines Fortbildungskonzepts als Angebot für Gesamtausschüsse
• Besetzung des Kirchengerichtshofes
• Beirat für Chancengleichheit
• Beirat der EFAS - Evang. Fachstelle für Arbeits-und Gesundheitsschutz
• Prüfungsausschuss für Bilanzbuchhalter
• Betriebliches Gesundheitsmanagement
• Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz: Konsequente Ausgestaltung des bestehenden Rechts
• Internetarbeit
Monat: Mai 2021
Kann der Arbeitgeber zur Corona-Schutzimpfung verpflichten?
Chaotische Impfplanung – Priorisierung - fehlender Impfstoff - Impfstoff, der nicht für alle Personengruppen geeignet ist – Einbindung weiterer Akteure (Hausärzte/innen) oder auch nicht – …
Und trotzdem rückt langsam, aber sicher der Zeitpunkt näher, zu dem eine Corona-Schutzimpfung für jede/n in Frage kommen wird. Nach der derzeitigen Prognose des Bundesministeriums für Gesundheit soll im Sommer 2021 jeder Person in Deutschland ein Impfangebot gemacht werden können.
Ganz gleich wie sich jede/r Einzelne auch von Ihnen entscheiden wird; an dieser Stelle möchte ich der Frage nachgehen, ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer/innen zur Impfung verpflichten können.
Derzeit gibt es keine gesetzliche Impfpflicht zur Eindämmung der Pandemie. In § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG ist die gesetzliche Möglichkeit einer Impfpflicht schon vorgesehen: "... anzuord-nen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rech-nen ist".
Die dagegen auch im Kirchenamt 2020 durchgeführten Grippeschutzimpfungen (in einer wesentlich höheren Anzahl als in den Jahren davor) waren freiwillig.
Das Persönlichkeitsrecht des/r Arbeitnehmers/in überwiegt die möglichen medizinischen Folgen (z. B. Fieber, Gliederschmerzen, Husten, Ansteckung anderer Arbeitnehmer/innen) sowie die wirtschaftlichen Folgen. Die Corona-Pandemie ist jedoch – nach den bisherigen objektiven wissenschaftlichen Erkenntnissen – unter anderem hinsichtlich Ansteckungs-gefahr, Krankheitsverlauf sowie der Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs nicht mit einer üblichen "Grippewelle" vergleichbar; dies wird durch neue Mutationen des Virus noch verstärkt. Ggf. könnte aufgrund der schwerwiegenderen medizinischen, aber auch wirtschaftlichen Auswirkungen einer Infektion mit dem Coronavirus im Verhältnis zu an-deren (Massen-)Infektionskrankheiten, das Persönlichkeitsrecht des/r Arbeitnehmers/in in Bezug auf eine Impfpflicht zurücktreten. Dies gilt insbesondere für pflegerisches und medizinisches Personal. Bei der Interessenabwägung kommt es auch darauf an, ob es "mildere Mittel" als die Zwangsimpfung gibt wie beispielsweise eine regelmäßige Testung, Nutzung von Desinfektionsmitteln und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, die eine Verbreitung des Coronavirus vergleichbar verhindern können.
Zu einer Impfpflicht des Arbeitgebers gibt es bisher noch keine gefestigte Rechtspre-chung. Hinzu tritt, dass für die Corona-Schutzimpfung bisher primär ein Eigenschutz, je-doch kein wirksamer Fremdschutz nachgewiesen wurde. Dies unterscheidet die Corona-Schutzimpfung von der Masern-Schutzimpfung, für die im März 2020 bspw. durch das sogenannte "Masernschutzgesetz" eine diesbezügliche Impfpflicht für bestimmte Berufs-gruppen eingeführt wurde.
Die letzten Monate haben gezeigt, dass zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung und zur Abmilderung der Folgen vielfach "Neuland" betreten wurde (Lockdown, Homeoffice-Pflicht, stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes). Dies könnte auch bei der Impf-pflicht für bestimmte Berufsgruppen Veränderungen mit sich bringen.
Jedoch gilt: Solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter grundsätzlich nicht zu einer Impfung zwingen.
Ich für meinen Teil bin derzeit noch sehr unentschlossen hinsichtlich einer Corona-Schutzimpfung und froh, dass (trotz entsprechender Meldung auf der Warteliste meines Hausarztes) ich mir für die endgültige Entscheidung noch etwas Zeit lassen kann.
Bleiben Sie gesund!
Ihre Astrid Peiser-Timm
Quellen:
https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/impfpflicht-arbeitgeber/
https://www.haufe.de/personal/hr-management/corona-impfpflicht-fuer-arbeitnehmer_80_535094.html
https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/impfen-oder-nicht-die-corona-impfung-aus-arbeitsrechtlicher-sicht/
