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- die Krankmeldung (an abwesend@ekd.de) unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber erfolgen muss bzw. spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns
- auch Auskunft darüber zu erteilen ist, ab wann aufgrund eigener Einschätzung mit der Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen ist
- eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur vorzulegen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).
- der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) leistet, sofern der/die Beschäftigte ohne eigenes Verschulden infolge Krankheit arbeitsunfähig ist (§ 22 Abs. 1 TVöD).
- der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht
- der Arbeitgeber nach § 167 SGB IX verpflichtet ist, ein BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) anzubieten. wenn Mitarbeitenden in den zurückliegenden 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren.
- ein BEM zum Ziel hat, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz der/des Betroffenen zu erhalten.
- die Umsetzung der BEM-Verfahrendes Kirchenamts der EKD durch zertifizierte Eingliederungsberater*innen der BAD GmbH erfolgt.
- die Eingliederungsberater*innen der Schweigepflicht unterliegen und Sie in allen Belangen rund um Ihre Wiedereingliederung unterstützen und beraten.
- wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, bei längerer Krankheit Anspruch auf Krankengeld hat
- Krankengeld bis zu 78 Wochen gezahlt wird
- nach 78 Wochen der Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse endet und danach das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird
- bei der zuständigen Krankenkasse ein Antragsformular - unterschrieben und vollständig ausgefüllt - sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes (Ausfertigungen für die Krankenkasse) für die Beantragung des Krankengeldes vorzulegen sind
- ab der 7. Woche der Erkrankung Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht (längstens bis zum Ende der 13. bzw. 39. Krankheitswoche)
- dem Arbeitgeber für die Zahlung des Krankengeldzuschusses (möglichst unverzüglich) eine Bestätigung über das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld vorgelegt werden muss
- es ab der 40. Krankheitswoche ggf. zu einer Unterbrechung der Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe (§ 17 Abs. 3 Buchst. b TVöD) kommen kann
- die Jahressonderzahlung wegen einer länger andauernden Krankheit ggf. vermindert wird
- nach längerer Erkrankung eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX möglich ist
- man in der Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX weiterhin krankgeschrieben ist
- bei einer Erkrankung im Urlaub, die Krankheitstage nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) werden, wenn ein entsprechendes Attest vorgelegt wird
- das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, dass der (gesetzliche) Urlaubsanspruch bei fortdauernder Krankheit noch bis zum 31.03. des übernächsten Jahres bestehen bleibt, also erst nach Ablauf von 15 Monaten ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verfällt


Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Personalreferat im Kirchenamt.