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Seit dem 1. Dezember 2023 ist die Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beim Kirchenamt der EKD installiert und arbeitsfähig.
Wer kann melden?
Sie ist zuständig für Meldungen aus der EKD, sowie allen Gliedkirchen und verschiedenen nachgeordneten Bereichen, die sich der Meldestelle der EKD angeschlossen haben – mit Ausnahme zweier Landeskirchen, die jeweils eigene Meldestellen für ihre Zuständigkeitsbereiche betreiben.
Was kann gemeldet werden?
Gemeldet werden können beispielsweise Verstöße, die strafbewehrt (strafrechtlich relevantes Verhalten) oder bußgeldbewehrt sind (z.B. Geldwäsche, Vorgaben zum Umweltschutz oder zur Produktsicherheit). Nicht erfasst sind moralisch vorwerfbare, aber nicht rechtswidrige Handlungen.
Wie kann gemeldet werden?
Meldungen können digital abgegeben werden unter www.bkms-system.com/ekd. Durch die Einrichtung eines Postkastens bleiben Sie über den Fortgang Ihrer Meldung auf dem Laufenden und können ggf. weitere Informationen ergänzen. Es gibt die Möglichkeit einer namentliche oder auch einer anonymen Meldung.
Telefonisch ist die Meldestelle ebenfalls zu erreichen unter: 0511 2796 8200
Alle weiteren Informationen finden Sie unter: https://www.ekd.de/meldestelle-der-ekd-fuer-hinweise-und-beschwerden-84268.htm
Was ist bisher passiert?
2024 sind insgesamt ca. 50 Meldungen eingegangen. Der Großteil der Meldungen konnte bisher zügig abgearbeitet werden, da es sich dabei um Meldungen handelte, die nicht vom Anwendungsbereich des HinSchG umfasst waren (Mobbing, Ungleichbehandlung, Unzufriedenheit mit religiösen Handlungen). Ein kleiner Teil der Meldungen fiel in den Zuständigkeitsbereich der Meldestelle und wurde durch die Geschäftsstelle und die Prüfungskommission gemeinsam mit den landeskirchlichen Ansprechpersonen aufgearbeitet und es wurden entsprechend notwendige Maßnahmen eingeleitet.

Insgesamt haben 11 Sitzungen der Prüfungskommission stattgefunden. Ende des Jahres gab es zwei Infoveranstaltungen für die landeskirchlichen Ansprechpersonen zur besseren Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Meldestelle der EKD und den landeskirchlichen Ansprechpersonen.
Fragen?!
Sie können sich bei Fragen bezüglich der Meldestelle an die auf der Internetseite genannte Adresse – auch gern telefonisch – wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Autsch – so ein Mist!

… auch der schnöde Büroalltag birgt Gefahren für Leib und Leben!

Ein Arbeits- oder Dienstunfall kann immer passieren. Man hantiert mit Papier und schneidet sich an einer scharfen Blattseite, man stolpert auf der Treppe, klemmt sich den Finger in der Küche oder stößt sich an offenen Schranktüren, …

Ob kleine Blessur, kaum zu sehen oder „echter“ Unfall – wichtig ist es, sich hier richtig zu verhalten, denn bei Spätfolgen tritt die gesetzliche Unfallversicherung bzw. bei Beamt*innen der Dienstherr ein und reguliert den „Schaden“. Insbesondere, wenn es zu bleibenden Beschwerden kommt, können hier ohne diese Unterstützung unkalkulierbare Nachteile auf Sie zukommen.

Also:

  • Melden Sie jeden Unfall! Kirchenbeamt*innen finden in KIS weitergehende Informationen (Personal - Information Dienstunfall KirchenbeamtInnen - Alle Dokumente).
  • Unfälle können in der Arbeitsstätte, aber auch auf dem Weg von oder zur Arbeit/zum Dienst passieren – melden Sie sich beim Personalreferat, um eine ordnungsgemäße Meldung abzugeben.
  • Tragen Sie Unfälle auch in das Verbandbuch ein! – dies ist zu finden im Erste-Hilfe-Kasten (informieren Sie sich, wo Sie diesen im Kirchenamt etc. finden).
  • Wählen Sie die 555, um bei Vorfällen die Ersthelfer*innen zu erreichen!
  • Machen Sie sich bemerkbar und suchen Sie Kontakt zu den Kolleg*innen – ggf. sind Unfallzeugen vorhanden, die Sie bei der Abgabe Ihrer Unfallanzeige unterstützen können.
  • Lassen Sie Unfälle als Arbeits-/Dienstunfall anerkennen – nur dann haben Sie Anspruch auf Leistungen. Bei privatrechtlich Beschäftigten ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für die Abwicklung des Unfalls zuständig, bei Kirchenbeamt*innen das Personalreferat im Rahmen der Dienstunfallfürsorge.
  • Suchen Sie zeitnah einen Durchgangsarzt/eine Durchgangsärztin auf! Dies sind speziell ausgebildete und anerkannte Ärzt*innen (https://diva-online.dguv.de/diva-online/).
  • Wenn Dritte an dem Unfall beteiligt sind, notieren Sie sich bitte die Kontaktdaten bzw. rufen die Polizei, damit der Unfall dokumentiert werden kann. Sie bzw. der Arbeitgeber/Dienstherr haben Ansprüche gegen den/die Unfallverursacher*in – z.B. dann, wenn Sie ausfallen oder wenn Sachschäden entstehen.
  • … auch wenn eine Brille bzw. ein Hörgerät etc. während Ihrer Tätigkeit beschädigt werden, handelt es sich um einen „Arbeitsunfall“!

Informieren Sie sich beim Personalreferat oder auch bei unserem zuständigen Fachmann bei der EFAS Herrn Voshage (voshage@efas-online.de; Telefon: 0511 2796 639).

Weitere Informationen:

https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Was-sind-Arbeitsunfaelle/was-sind-arbeitsunfaelle.html