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Fristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 187ff geregelt. Insbesondere:

§ 187 BGB (Fristbeginn) und § 188 BGB (Fristende)

Hier sind Fristen zu beachten!

Arbeitsunfähigkeit§ 5 (1) EntgFG: … verpflichtet, … unverzüglich mitzuteilen.
Beihilfe§ 54 (1) BBhV: Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum
Kindergeld§ 5 (2) BKGG: Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Klage§ 74 (1) VWGO: … innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids …
Kündigung§ 18 DVO.EKD:
Grundsatz:
Die Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens einem Monat und nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig.
In der Probezeit:
Ein Monat zum Schluss eines Kalendermonats
Danach:
-Bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
-Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr -> ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr ->  6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren -> 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren -> 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren -> 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren -> 6 Monate
-außerordentlich/fristlos
Nebentätigkeit§ 3 (3) TVöD: Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. § 9 (1) BNV: Der Beamte/die Beamtin bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung …
Reisekosten§ 3 (2) BRKG: Antrag auf Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch
Urlaub§ 17 DVO.EKD: Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. § 7 (2) EUrlV: Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt.
Sonderurlaub§ 23 SUrlV: Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses bzw. zeitnah zu beantragen.
Widerspruch§ 70 (1) S. 1 VwGO: innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift
Zulagen§ 37 (1) TVöD: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Mit der konstituierenden Sitzung hat die MAV die Übernahme der Amtsgeschäfte durch die neu gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung vollzogen.
Zur Übernahme der Amtsgeschäfte gehört die Wahl eines/einer Vorsitzenden sowie die Bestimmung der Reihenfolge in der Stellvertretung.
Zum Vorsitzenden wurde erneut Marc Lindenberg gewählt.
Die Reihenfolge in der Stellvertretung übernehmen
• als erste stellvertretende Vorsitzende Astrid Peiser-Timm
• als zweiter stellvertretender Vorsitzender Julian Wijnmaalen
• als dritte stellvertretende Vorsitzende Karin Treiber.
Die gesamte MAV freut sich auf die vor uns liegenden Aufgaben in den nächsten vier Jahren. Wir hoffen, Eure/Ihre Anliegen und Interessen gut zu vertreten und vertrauensvolle Ansprechpartner*innen zu sein.