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Auch in Deutschland ist es nicht mehr unüblich und in manchen Branchen schon selbstverständlich, seine private Zeit für den Beruf zu opfern. Das Leisten von Mehrstunden und auch die Erreichbarkeit nach Arbeitsschluss, an Wochenenden oder gar im Urlaub gelten oft als normal. Sehr häufig ist die Arbeitsverdichtung auf den Arbeitsplätzen ursächlich dafür, Mehrstunden leisten zu müssen, obwohl es keine Rechtsverpflichtung diesbezüglich gibt.

Wie sieht Ihr Arbeitspensum aus und wie oft leisten Sie Mehrarbeitsstunden, um der Arbeitsfülle auf Ihrem Schreibtisch Herr werden zu können? Kennen auch Sie die Problematik, dass deswegen Ihr Privatleben häufig zurücktreten muss und sich diese Situation sogar negativ auf Ihre Gesundheit auswirkt?

Vielleicht haben Sie sich daher bereits vermehrt Gedanken über die Work-Life-Balance gemacht und Ihnen ist dabei eventuell der Begriff „Quiet Quitting“ zu Ohren gekommen. Dieser Begriff hat sich in der letzten Zeit besonders durch Social Media stark verbreitet. Grund hierfür ist ein kurzes Video eines jungen Mannes auf der Plattform „TikTok“, der sich Zaid Zeppelin nennt, und der in dem Video der Philosophie dieses Begriffs nachgeht. Doch was bedeutet das eigentlich?

Anders als der Begriff fälschlicherweise vermuten lässt, bedeutet „Quiet Quitting“ nicht, dass ein Beschäftigter demotiviert ist und „innerlich gekündigt“ hat, man also mit seinem Beruf oder dem Arbeitgeber bereits gedanklich abgeschlossen hat.

Beim „Quiet Quitting“ wird ausschließlich der Einstellung ein Ende gesetzt, dass der Job stets an erster Stelle zu stehen hat und man sich für diesen aufopfern muss. Quiet Quitter entscheiden sich im Rahmen der Selbstfürsorge bewusst dafür, ausschließlich so viele Arbeitsstunden abzuleisten, wie vertraglich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist, um sich im Beruf nicht mehr bis zur Erschöpfung zu verausgaben und sich durch das häufige Leisten von Mehrstunden sowie die permanente Erreichbarkeit selbst zu schaden.

Eine gute Work-Life-Balance ist nämlich nicht nur für die eigene Gesundheit essenziell. Sie ist ebenfalls entscheidend für die eigene Motivation und die Zufriedenheit im Job und damit auch für eine gute Arbeitsleistung. Machen Sie sich dieses bewusst – vor allem wenn Sie sich das nächste Mal dafür entscheiden, über Ihr Limit hinaus zu arbeiten. Denken Sie dabei an das Fazit von Zaid Zeppelin in seinem TikTok-Video:

„Arbeit ist nicht dein Leben,

dein Wert als Mensch definiert sich nicht über deine Produktivität!“

„Herzlich Willkommen“ hieß es für fünf neue Mitarbeitende, die im Rahmen der wöchentlichen Morgenandacht offiziell in ihren Dienst bei der EKD eingeführt wurden.

Jeweils am zweiten Montag im Quartal finden diese sogenannten Einführungsandachten statt, die ein Element der seit Jahren etablierten „Willkommenskultur“ sind. Im Anschluss werden die neuen Mitarbeiter*innen bei einem Rundgang durchs Haus mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gemacht und erhalten wichtige Hinweise zu Arbeitsweisen im Kirchenamt.

Ein weiteres Element stellen die Patenschaften dar. So bestimmt zum einen der jeweilige Fachbereich eine erfahrene Person, welche neue Mitarbeiter*innen mit den Strukturen und Arbeitsweisen des Fachbereichs vertraut macht und in die neuen inhaltlichen Aufgaben einführt. Zum anderen benennt die Mitarbeitervertretung aus ihrem Kreis eine Person. Im Rahmen der MAV-Patenschaft nimmt die/der MAV-Pat*in in regelmäßigen Abständen Kontakt mit der/dem neuen Kolleg*in auf, informiert über hausinterne Regelungen und Aktivitäten, berät bei individuellen Fragen, unterstützt und vermittelt bei Problemen. Die MAV-Patenschaft endet offiziell mit dem Ablauf der Probezeit. Die/der MAV-Pat*in steht selbstverständlich auch darüber hinaus als Ansprechpartner*in zur Verfügung – ebenso wie alle anderen MAV-Mitglieder.

Kommen Sie mit Ihren Anliegen gerne auf uns zu!

Liebe Kolleg*innen,

einige (geplante) Personalmaßnahmen werfen ihre Schatten voraus, es gibt Gerüchte und Spekulationen, Unsicherheit und Bestürzung greifen um sich … -

und die Mitarbeitervertretung bleibt (scheinbar) tatenlos!

In der jüngsten Vergangenheit mag dieser Eindruck entstanden sein – tatsächlich aber ist die MAV meist schon tätig geworden.

Warum dies nicht nach außen dringt?

  • Die Mitglieder der MAV sind zur Verschwiegenheit (§ 22 MVG-EKD) verpflichtet.
  • Ein Mitarbeiter/Eine Mitarbeiterin ist noch nicht an die MAV herangetreten und hat einen Auftrag erteilt, in seinem/ihrem Namen tätig zu werden.
  • Die MAV wurde noch nicht offiziell von der Dienststellenleitung über eine Maßnahme informiert.
  • Aus „taktischen“ Gründen hält sich die MAV bei besonderen Personalmaßnahmen nach anwaltlicher Rücksprache „bedeckt“.
  • Die MAV handelt nach Rücksprache mit Kolleg*innen nicht öffentlich.
  • Es wurde bereits ein Rechtsbeistand eingeschaltet, der die komplette Kommunikation in einem strittigen Fall übernommen hat.

Sie dürfen in jedem Fall sicher sein, dass die MAV alles in ihrer Macht Stehende tut und veranlasst, um Schaden von den Beschäftigten abzuwenden!

Die Gesamtmitarbeitervertretung ist Teil des insgesamt zweistufigen Aufbaus der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche. Während auf der Ebene der einzelnen Dienststelle die Mitarbeitervertretung tätig wird, ist dann, wenn bei einem kirchlichen Rechtsträger mehrere Mitarbeitervertretungen bestehen, auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden. Diese entsteht gemäß § 6 MVG-EKD durch Entsendung. Zuständig ist sie für die Aufgaben der Mitarbeitervertretungen, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen des jeweiligen Rechtsträgers betreffen. Damit entspricht die Gesamtmitarbeitervertretung in etwa dem Gesamtbetriebsrat nach dem BetrVG, trotz zum Teil wesentlicher Unterschiede.

Diese Gesamtmitarbeitervertretung wurde, nach den erfolgten MAV-Wahlen in den Außenstellen, von dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung der EKD, zur konstituierenden Sitzung am 11.07.2022 eingeladen.

Zur Gesamtmitarbeitervertretung gehören:

  • die Missionsakademie,
  • der Bevollmächtigter des Rates der EKD,
  • Handlungsbereich Ev. Seelsorge in der Bundeswehr,
  • Evangelische Akademie zu Berlin,
  • Ev. Zentralstelle für Weltanschauungsfragen Berlin,
  • Evangelisches Zentralarchiv in Berlin,
  • Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung e.V.,
  • Sozialwissenschaftliches Institut der EKD.

Als Tagesordnungspunkt stand unter anderem die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden an.

Als Vorsitzende der Gesamt-MAV wurden einstimmig Karin Treiber (EKD) und als stellvertretender Vorsitzender Marc Lindenberg (EKD) gewählt.

Auch wenn es in einzelnen Fällen vorkommt, dass bei einer Corona-Erkrankung mangels erkennbarer Symptome eine Weiterarbeit möglich ist, sollte bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Fokus auf Genesung und Gesundung gelegt werden.

In letzter Zeit kommt es häufiger vor, dass Personen, die vom Arzt als arbeitsunfähig bewertet worden sind, dennoch ihre Arbeitsleistung anbieten und Tätigkeiten vornehmen. Es ist sicherlich nicht vertretbar, dass einige Personen aus ihrem Krankenbett heraus – im Pyjama – an Videokonferenzen teilnehmen und die Durchführung der Besprechung durch Husten etc. sogar behindern.

Noch schlimmer ist es jedoch, wenn Vorgesetzte sogar davon ausgehen und auffordern, dass man („es ist ja nur Corona“) sogar seine Arbeitsleistung trotz vorliegender AU erbringt.

Hier sollten wir uns alle gegen wehren!

Nutzen Sie bitte die Zeit einer Krankschreibung für Genesung und Erholung und vermeiden Sie Belastung, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch bei milden Verläufen Formen von „Long-Covid“ auftreten können.

… ein Adventsgesteck hat sich entzündet, ein Handyakku ist heiß gelaufen, der Topf auf dem Herd wurde vergessen!

Alles Szenarien, die alltäglich und bekannt sind.

Auch im Kirchenamt kann es zu Bränden kommen. Was dann zu tun ist, haben am vergangenen Montag Kolleginnen und Kollegen bei einer Schulung zum Brandschutz der Johanniter gelernt.

Neben einer ausführlichen theoretischen Unterweisung gab es einen kleinen Rundgang durch´s Haus, bei dem Brandschutz im Haus konkret lokalisiert wurde und die „Brandschutzhelfer*innen“ hatten die Gelegenheit, auch praktisch mit einem Feuerlöscher zu hantieren.

Drei Tipps wurden mitgegeben, die nicht nur „dienstlich“ verwendbar sind:

  • Grundsätzlich ist es gut, alle „Verbraucher“ vom Netz zu trennen (die Steckdosenleiste auszustellen, reicht nicht!)
  • Kabel sollten regelmäßig überprüft werden
  • Für alle, die mit einem Feuer konfrontiert sind: 10 für 10-Regel

Überlege 10 Sekunden, was in den nächsten 10 Minuten zu tun ist.

Weitere Hinweise finden Sie auf den Seiten des Feuerwehrverbandes: https://www.feuerwehrverband.de/

Rund 40 Kolleginnen und Kollegen haben es sich am Montag vorletzter Woche nach der Einführungsandacht gut schmecken lassen beim ersten gemeinsamen Frühstücksbuffet im Betriebsrestaurant des Kirchenamtes.

Auf Initiative des Kantinenausschusses gemeinsam mit apetito und freundlicher Unterstützung der Dienststellenleitung konnte für 6,50 € geschlemmt werden.

Kurzzeitige Engpässe bei Rührei und Warteschlangen an der Kaffeestation konnte man durch Gespräche gut überbrücken – das Küchenteam arbeitete mit Hochdruck, dass alles umgehend wieder zur Verfügung stand.

Auch seitens des Betriebsrestaurants äußerte man sich sehr zufrieden mit der Aktion. Dass insbesondere im Bereich der Backwaren überproduziert worden war, könnte für folgende Veranstaltungen (ggf. auch durch Voranmeldung) vermieden werden.

Eine Erfolgsgeschichte?!

Was hat Ihnen gut gefallen?

Was kann man verbessern?

War der Preis angemessen?

Richten Sie Ihr Feedback gerne an den Kantinenausschuss, das Team von apetito oder die Mitarbeitervertretung!

Save the date:

Am 12. September 2022 findet die nächste Einführungsandacht - und das nächste Frühstücksbuffet – statt!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

viele von Ihnen warten schon ungeduldig auf die bereits lang angekündigten Dienstvereinbarungen.

Insbesondere die DV zum mobilen Arbeiten soll endlich Gewissheit bezüglich der zukünftigen Arbeitsbedingungen bringen.

Diese DV liegt derzeit in der Personalabteilung für die letzten Korrekturen. Es wird weiterhin die Möglichkeit geben, mobil an mehreren Tagen in der Woche außerhalb des Kirchenamtes zu arbeiten. Arbeit kann weiterhin in der Zeit zwischen 6:00 und 21:00 Uhr geleistet werden. Das Antragsverfahren ändert sich leicht: es wird eine „Generalgenehmigung“ für maximal zwei Jahre geben; die konkreten Tage, an denen mobil gearbeitet werden soll, werden wie bisher über gfos gebucht. Für die erfolgreiche Anwendung wird es weiterhin darauf ankommen, dass gute Absprachen innerhalb der Arbeitsbereiche getroffen werden.

In diesem Zusammenhang muss die DV Arbeitszeit an einigen Punkten angepasst werden.

Mit der DV IT wird die alte DV-IuK abgelöst.

Änderungen wird es aufgrund der neuen Regelungen im Datenschutz bezüglich der privaten Nutzung dienstlicher IT geben. Es handelt sich aber um kein generelles Verbot privater Nutzung, vielmehr um Einschränkungen, die insbesondere nach dem Ausscheiden von Beschäftigten greifen werden.

Neu dazugekommen ist in den letzten Monaten die DV zur Umsetzung der Gewaltschutzrichtlinie.

Ausschlaggebend für den Erlass dieser Dienstvereinbarung ist insbesondere der Auftrag der Synode an die Evangelische Kirche insgesamt, den bestmöglichen Schutz vor sexualisierter Gewalt im alltäglichen Miteinander zu gewährleisten. Die Auseinandersetzung mit diesem Thema soll zudem dazu dienen, das Miteinander positiv zu beeinflussen, ein respektvolles und grenzachtendes Verhalten untereinander zu fördern und eine Kultur der Achtsamkeit zu entwickeln. In diesem Zusammenhang sollen alle Beschäftigten auch geschult werden.

Alle DVen stehen vor dem unmittelbaren Abschluss. Die Mitarbeitervertretung wurde überall beteiligt. Dies war teilweise sehr zeitaufwändig und hat viele Kapazitäten gebunden. Wir sind jedoch der Meinung, dass wir die beste Lösung für alle Kolleginnen und Kollegen gefunden haben! 

Die Steigerungen in der Bewertung geben Aufschluss, auch wenn sie sprachlich merkwürdig oder gar falsch klingen.
Übertragen auf die Schulnoten 1 bis 6 bedeuten die Bewertungen:

Sehr gut = 1; gut = 2; befriedigend = 3; ausreichend = 4; mangelhaft = 5; ungenügend = 6

Bewertet werden u.a.:

  • Arbeitsbereitschaft
  • Arbeitsbefähigung
  • Arbeitsweise
  • Zuverlässigkeit
  • Verhandlungsgeschick
  • Arbeitstempo
  • Arbeitserfolg
  • Führung

Abschließend gibt es eine zusammenfassende Gesamtbewertung.

Beispiele:

Sehr gut: „hat den ihm/ihr übertragenen Aufgabenbereich stets zu unserer vollsten Zufriedenheit abgedeckt“; „seine/Ihre Leistungen waren stets sehr gut“

Gut: „hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt“; „seine/ihre Leistungen waren stets gut“

Befriedigend: „hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt“; „seine/ihre Leistungen waren stets befriedigend“

Ausreichend: „hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erfüllt“; „seine/ihre Leistungen waren stets ausreichend“

Mangelhaft: „hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erfüllt“; „seine/ihre Leistungen waren mangelhaft“

Ungenügend: „hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“; „seine/ihre Leistungen waren unzureichend“

Zudem können berufsbezogene Kompetenzen einfließen.

Quelle: u.a. https://www.verdi.de/themen/arbeit/++co++6c32cc08-6d54-11ec-b675-001a4a16012a

Alle Arbeitnehmer*innen haben einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, wenn sie das Unternehmen verlassen. Wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat, spielt dabei keine Rolle. Bereits nach wenigen Tagen ist zumindest ein einfaches Zeugnis auszustellen (§ 630 BGB, § 109 GewO, § 16 BBiG).

Der Arbeitgeber kann ein Zeugnis nicht verwehren.

Anspruch haben:

* befristet beschäftigte Arbeitnehmer*innen
* Auszubildende
* studentische Hilfskräfte
* Praktikant*innen, Volontär*innen,
* Werkstudent*innen
* zur Aushilfe beschäftigte Schüler*innen,
* Student*innen
* Minijobber*innen
* Leiharbeitnehmer*innen
* arbeitnehmerähnliche Personen
* freie Mitarbeiter*innen
* Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht verbeamtet sind.

Es wird unterschieden zwischen:

1. Einfaches Zeugnis: Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein elektronisches Zeugnis genügt nicht. Das Zeugnis muss mindestens die Art und die Dauer der Tätigkeit benennen.

2. Das qualifizierte Zeugnis: Außerdem können Arbeitnehmer*innen verlangen, dass sich die Angaben auch auf die Leistung und das Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken, also eine Bewertung. Das ist ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis. Das gibt es aber nicht immer automatisch. Unter Umständen müssen Arbeitnehmer*innen dies ausdrücklich verlangen.

3. Das Zwischenzeugnis: Ein Zwischenzeugnis können Arbeitnehmerinnen immer dann verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Ein berechtigtes Interesse auf ein Zwischenzeugnis liegt vor, wenn sich das Arbeitsverhältnis ändert, weil umstrukturiert wird oder wenn es betriebliche Veränderungen gibt oder wenn jemand die Abteilung wechselt. Jahre später könnte sich der ehemalige Chef möglicherweise nicht mehr an die Leistung erinnern. Dann ist es gut, bereits ein Zwischenzeugnis in den Händen halten.

4. Das Ausbildungszeugnis: Es wird bei Beendigung einer Ausbildung, Umschulung oder beruflichen Fortbildung ausgestellt.

Eine gesetzliche Frist für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses existiert nicht. Üblich sind jedoch 2 - 3 Wochen.

Quelle: u.a. https://www.verdi.de/themen/arbeit/++co++6c32cc08-6d54-11ec-b675-001a4a16012a