Bei mobiler Arbeit besteht während einer betriebsdienlichen Tätigkeit grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Versichert sind Tätigkeiten, die im Interesse ihres Arbeitgebers ausgeübt und die von diesem akzeptiert bzw. nicht ausdrücklich untersagt werden - unabhängig von einer räumlichen Arbeitsstätte oder den üblichen Arbeitszeiten.
Zu beachten ist jedoch: Unterbricht jemand für private Tätigkeiten oder Erledigungen die Arbeit, ist der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zumindest für diese Zeit ebenso unterbrochen.
Mobile Arbeit, auch „mobile working“ genannt ist dadurch geprägt, dass die Mitarbeitenden von nahezu jedem Ort außerhalb des Büros oder des Home-Office-Arbeitsplatzes mithilfe elektronischer portabler Geräte auf ihre Arbeitsunterlagen zugreifen können. Mobile Arbeit geht damit über „Telearbeit“, bei der Arbeitsplätze zu Hause bei den Beschäftigten eingerichtet werden, hinaus.
Gesetzeslücke geschlossen
Beim mobilen Arbeiten sind künftig auch die Wege zur Toilette oder in die Küche automatisch unfallversichert: Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 das vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt und den Unfallversicherungsschutz für mobil Arbeitende der Tätigkeitsausübung im Unternehmen gleichstellt.
Brechen sich zum Beispiel Beschäftigte bei der Arbeit auf dem Weg vom Schreibtisch zur Toilette das Bein, gilt dies künftig als Arbeitsunfall – egal, ob man der Arbeit in einem Café, zuhause oder im Unternehmen nachgeht.
Wege zur Kinderbetreuung jetzt unfallversichert
Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen.
Der Unfallversicherungsschutz besteht künftig auch bei Wegen, die zur Betreuung der Kinder beispielsweise zwischen Kindergarten, Tageseltern oder Schule und dem Homeoffice zurückgelegt werden. Der Versicherungsschutz besteht hier jedoch nur zwischen den eigenen vier Wänden und der Kinderbetreuungsstätte.
Arbeitsunfall: Was tun?
Wenn Beschäftigte während der mobilen Arbeit (von unterwegs), im Homeoffice oder auf dem Weg zur Kinderbetreuung einen Unfall erleiden, sollten sie schnellstmöglich ihren Arbeitgeber informieren, damit er den Unfall an den zuständigen Unfallversicherungsträger melden kann.
Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Unfallanzeige. Der Arzt schreibt einen eigens dafür vorgesehenen Bericht und leitet ihn an den Unfallversicherungsträger weiter. Ausführliche Hinweise liefert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
Quellen:
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) – hier finden Interessierte auch eine interessante Broschüre zur Mobilen Arbeit.
https://www.igmetall.de/service/ratgeber/versicherungsschutz-fuer-mobiles-arbeiten-wird-ausgeweitet
