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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

leider kommen wir von jetzt auf sofort in die Lage, dass Angehörige auf Pflege oder Hilfe angewiesen sind. Da hat man nicht lange Zeit, nach den gesetzlichen Regelungen zu suchen. Deshalb habe ich mich nach den aktuellen Regelungen im Personalreferat erkundigt.

Es gibt eine Regelung in der DVO.EKD § 15 sowie eine informative Seite des Bundesgesund­heits­ministeriums. Beides finden Sie hier:

Regelungen, wenn Angehörige Pflege benötigen

Arbeitsrechtliche Möglichkeiten, z. B. im Falle der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen, sind bei der EKD recht überschaubar, insbesondere ist die folgende Regelung zu nennen:

§ 15 DVO.EKD
Sonderurlaub und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen

(Anstelle von § 11 TVöD und Ergänzung zu § 28 TVöD)

( 1 ) 1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter erhält auf Antrag Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung, wenn sie oder er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt oder
  3. selbst anerkannt schwerbehindert ist.

2 Dienstliche Belange dürfen der Beurlaubung nicht entgegenstehen.

Gleiches gilt auch für Teilzeitbeschäftigung.

Für Kirchenbeamt*innen gibt es ähnliche Regelungen, die in den §§ 51a, 51b KBG. EKD geregelt sind.

Im Einzelnen:

§ 51a KBG.EKD

Familienpflegezeit mit Vorschuss

( 1 )    Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens 24 Monate Teildienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn

  1. sie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
  2. keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

( 2 )    Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.

( 3 )    Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate für jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.

( 4 )    Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.

( 5 )    Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, sofern nicht einvernehmlich eine andere Regelung getroffen wird.

( 6 )    Ist der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten der Teildienst im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

( 7 )    Die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zur Besoldung bei Familienpflegezeit und die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

( 8 )    Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz die Absätze 1 bis 6 von der Anwendung ausschließen oder durch Kirchengesetz oder aufgrund Kirchengesetzes eine abweichende Regelung zu Absatz 7 erlassen.

§ 51b KBG.EKD

Pflegezeit mit Vorschuss

( 1 )    Unter den Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teildienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.

( 2 )    Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.

Bei Fragen zur Pflege von Angehörigen wenden Sie sich bitte im Haus an Frau Husmann-Müller oder Frau Bergmann.

Was den Umgang mit Arbeitszeit und dem Arbeitszeitkonto angeht, können immer individuelle Regelungen getroffen werden. Hier findet sich oft eine einvernehmliche gute Lösung aufgrund eines formlosen Antrags über die Abteilungsleitung an das Personalreferat.

Geht es um Förderungsmöglichkeiten, Problematiken mit Pflegegrad, Hilfsmitteln, Pflegekasse usw., dann wir es schwieriger und dafür gibt es ja eigene Stellen, die Pflegeberatung durchführen. Insbesondere für privat versicherte Beschäftigte sei auf die Pflegeberatung von Compass hingewiesen (https://www.compass-pflegeberatung.de/).  

In einem Pflegefall beantragen Sie bitte zeitnah einen Pflegegrad. Dieser wird rückwirkend vom Datum der Antragstellung bei Genehmigung bewilligt.

Gleiches gilt für einen Grad der Schwerbehinderung.

Falls hierzu Fragen bestehen, helfe ich gern weiter. SBV, Angela Hennig

Gesetzlich normiert ist die Pflegezeit, die im Akutfall genommen werden kann, hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/leistungen-der-pflege/vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf.html#collapse-control-715 - siehe unten -,

ggf. mit Pflegeunterstützungsgeld

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Der Anspruch auf Pflegezeit gilt für alle Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine sozial­versicherte Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu sechs Monate.

Das Recht auf Pflegezeit

Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, haben Anspruch auf Pflegezeit. Es handelt sich um eine vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Bei minderjährigen pflegebe­dürf­tigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch bei außerhäus­licher Betreuung. Ferner sind Beschäftigte zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, zum Beispiel in einem Hospiz, freizustellen (bis zu drei Monate). Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Beschäftigte in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten haben zwar keinen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber, können aber auf freiwilliger Basis mit ihrem Arbeitgeber eine Pflegezeit vereinbaren. Als nahe Angehörige gelten: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspart­ner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

• Ankündigung und Vereinbarung der Pflegezeit

Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich angekündigt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Bei einer teilweisen Freistellung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wenn Pflegezeit in Teilzeit in Anspruch genommen werden soll, müssen die Arbeitsvertragsparteien eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber hat den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe ent­gegen­stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen muss dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürf­tigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Für die Vereinbarung einer Pflegezeit in Kleinbe­trieben im Sinne des PflegeZG (15 oder weniger Beschäftigte) sind keine Fristen einzuhalten. Hier haben Arbeitgeber entsprechende Anträge der Beschäftigten auf Pflegezeit innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags zu beantworten und im Fall der Ablehnung zu begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG).

• Verlängerung und Beendigung der Pflegezeit

Eine für eine kürzere Zeit als sechs Monate in Anspruch genommene oder vereinbarte Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine entsprechende Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Die Pflegezeit endet vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder die Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

• Kann die Pflegezeit auch mit der Familienpflegezeit kombiniert werden?

Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeit­gesetz können miteinander kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. Die jeweiligen Ankündigungs­fristen sowie die unterschiedlichen Ansprüche je nach Größe des Arbeitgebers sind zu beachten.

• Soziale Absicherung während der Pflegezeit

Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da in dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenver­siche­rung weiterversichern und dafür in der Regel den Mindestbeitrag zahlen. Mit der Krankenver­siche­rung ist automatisch auch die Pflegeversicherung gewährleistet. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung für alle Pflegegrade den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Die notwendigen Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen. Eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflege­kasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person in allen Pflegegraden den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den Sozialversicherten.

Während der Pflegezeit ist die Pflegeperson rentenversichert, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich berufstätig ist. Wird die Arbeitszeit während der Pflegezeit lediglich reduziert, zahlt der Arbeitgeber zudem die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter.

Während einer Pflegezeit mit nur teilweiser Freistellung besteht der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses fort. Bei einer vollständigen Freistellung ist die Pflegeperson während der Pflegezeit versiche­rungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeper­son in der Arbeitslosenversicherung bereits unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig war oder Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.

Während der Pflegezeit besteht wie bei allen Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen, beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Die Beschäftigten genießen von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Pflegezeit einen besonderen Kündigungs­schutz. Eine Kündigung ist dann nur in Ausnahmefällen möglich. Ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz oder eine von ihr bestimmte Stelle.

• Förderung während der Pflegezeit

Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen; dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden (www.bafza.de). Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab.

Auf entsprechenden Antrag kann auch eine niedrigere monatliche Darlehensrate in Anspruch genommen werden (Mindesthöhe: 50 Euro). In Fällen, in denen eine vollständige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen wird, ist die Darlehensrate im Übrigen auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familien­pflegezeit von 15 Wochenstunden zu gewähren ist.

Sofern in kleineren Unternehmen kein Anspruch auf Freistellung besteht, kann eine Frei­stellung auf freiwilliger Basis mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. In diesem Fall besteht ebenfalls Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen.

Das Recht auf Familienpflegezeit

Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstun­den im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäus­liche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäf­tigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist für die Freistellung beträgt acht Wochen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

• Ankündigung und Vereinbarung der Familienpflegezeit

Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist für die Freistellung beträgt acht Wochen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. In kleineren Betrieben (weniger als 25 Beschäftigte ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) können Beschäftigte auf freiwilliger Basis eine Familien­pflegezeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren (§ 2a Abs. 5a FPfZG). Hier sind Arbeitgeber verpflichtet, Anträge der Beschäftigten auf Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags zu beantworten und eine gegebenenfalls erfolgte Ableh­nung zu begründen.

• Soziale Absicherung während der Familienpflegezeit/besonderer Kündigungsschutz

Während der Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts weiter. Zusätzlich überweist die Pflegekasse an die Rentenversicherung während der Familienpflegezeit für die geleistete Pflege Beiträge, wenn der Pflegeaufwand für eine oder mehrere pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt. Die Rentenan­sprüche steigen mit der Höhe des Pflegegrades der zu pflegenden Person, sodass sie im Ergebnis je nach Pflegegrad ein Niveau erreichen können, das einer Vollbeschäftigung ent­spricht. Auskünfte, wie sich die Familienpflegezeit auf die Höhe des Rentenanspruchs im Einzelfall auswirkt, erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger. In der Arbeitslosenver­sicherung besteht der Versicherungsschutz während einer Familienpflegezeit grundsätzlich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses fort. Während der Familienpflegezeit besteht wie für alle Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen, beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Die Beschäftigten genießen von der Ankündigung – höchstens jedoch ab zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zur Beendigung der Freistellung nach dem Familienpflege­zeitgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Für die vereinbarte Familienpflegezeit in Kleinbetrieben besteht Kündigungsschutz für die Zeit der Freistellung. Eine Kündigung ist dann nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ob es sich um einen Ausnahmefall handelt, entscheidet die jeweils zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz oder die von ihr bestimmte Stelle.

• Förderung während der Familienpflegezeit

Beschäftigte haben während der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilge­sellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de). Das Darlehen wird in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt. Beschäftigte können sich auch für einen geringeren Darlehensbetrag entscheiden, wobei die monatliche Darlehensrate mindestens 50 Euro betragen muss. Wird eine Freistellung auf freiwilliger Basis vereinbart, ist ebenfalls eine Förderung möglich. Eine Berechnungshilfe bietet der Familienpflegezeitrechner, der zusammen mit weiteren Informationen und Antragsformularen auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de/start zu finden ist.

• Pflegezeit und Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamte

Für die Beamtinnen und Beamten gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes beziehungsweise der Länder. Mit dem "Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten" wurden 2016 die genannten Regelungen, die für die Privatwirtschaft und für Tarifbeschäftigte gelten, im Wesentlichen wirkungsgleich im Beamten- und Soldatenbereich nachvollzogen. Es wurde ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt, und es kann auch ein Vorschuss in Anspruch genommen werden, um während der (teilweisen) Freistellung den Lebensunterhalt besser bewältigen zu können.

Kombination von Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz

Pflegende nahe Angehörige können Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz auch kombiniert in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Nahe Angehörige können die Freistellungen auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Angehörigen wird hiermit unter anderem geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, sofern dieser (voraussichtlich) eine Pflegebedürftigkeit nach sich zieht. Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – mitzu­teilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebe­dürf­tig­keit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit zum Zwecke der Organisation der bedarfsgerechten Pflege beziehungsweise der Sicher­stellung der pflegerischen Versorgung vorgelegt werden. Das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben alle Beschäftigten unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Pflegeunterstützungsgeld

Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bei einer solchen "kurzzeitigen Arbeits­ver­hinderung" können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person begrenztes sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung. Als Brutto-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten derselben pflegebedürftigen Person geltend machen, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insge­samt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Auf Wunsch findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung der bezie­hungsweise des Pflegebedürftigen statt. Zudem haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, Online-Pflegekurse zu besuchen.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Ange­hörigen zu beantragen. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist die ärztliche Bescheini­gung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der beziehungsweise des Angehörigen bei der Pflegekasse oder beim privaten Pflegeversicherungsunternehmen einzu­reichen. Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Verein­barung ergibt.

Stand: 4. April 2023

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Stand: 15.06.2023

Zusammengestellt von Angela Hennig

Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Kirchenamt der EKD