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Mist – Frist verpasst!

Fristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 187ff geregelt. Insbesondere:

§ 187 BGB (Fristbeginn) und § 188 BGB (Fristende)

Hier sind Fristen zu beachten!

Arbeitsunfähigkeit§ 5 (1) EntgFG: … verpflichtet, … unverzüglich mitzuteilen.
Beihilfe§ 54 (1) BBhV: Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum
Kindergeld§ 5 (2) BKGG: Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Klage§ 74 (1) VWGO: … innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids …
Kündigung§ 18 DVO.EKD:
Grundsatz:
Die Kündigung ist nur mit einer Frist von mindestens einem Monat und nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig.
In der Probezeit:
Ein Monat zum Schluss eines Kalendermonats
Danach:
-Bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
-Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
bis zu einem Jahr -> ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr ->  6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren -> 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren -> 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren -> 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren -> 6 Monate
-außerordentlich/fristlos
Nebentätigkeit§ 3 (3) TVöD: Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. § 9 (1) BNV: Der Beamte/die Beamtin bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung …
Reisekosten§ 3 (2) BRKG: Antrag auf Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch
Urlaub§ 17 DVO.EKD: Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. § 7 (2) EUrlV: Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt.
Sonderurlaub§ 23 SUrlV: Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses bzw. zeitnah zu beantragen.
Widerspruch§ 70 (1) S. 1 VwGO: innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift
Zulagen§ 37 (1) TVöD: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.