Bei Bedarf klärt die MAV Mitarbeitende über die nötigen Voraussetzungen für die Arbeit von zu Hause aus auf,
auch obliegt ihr ein Mitentscheidungsrecht
bei der Genehmigung der entsprechenden Anträge. Die MAV achtet hierbei insbesondere auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
