Die Mitberatung (§ 45 MVG-EKD)
Grundsatz: Der MAV ist eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Die MAV kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Die Frist kann auf bis zu drei Arbeitstage verkürzt oder auf Antrag der MAV verlängert werden.
Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die MAV nicht beteiligt worden ist.
Die MAV hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht:
a. Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
b. außerordentliche Kündigung,
c. ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
d. Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die MAV der abgebenden Dienststelle besteht,
e. Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
f. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeiter und
g. Mitarbeiterinnen, dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle wahrgenommen werden.
