Teil II: Die Eingeschränkte Mitbestimmung (§ 41 MVG-EKD)
Grundsatz: Die MAV darf in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
a. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestim-mung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
b. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der oder die durch die Maßnahme betroffene oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
c. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine Einstellung zur Stö-rung des Friedens in der Dienststelle führt.
Es werden unterschieden Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalange-legenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
Dies sind im Einzelnen:
a. Einstellung,
b. ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit (hier darf die MAV ihre Zustim-mung nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine ar-beitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräf-tige gerichtliche Entscheidung verstößt),
c. Eingruppierung,
d. Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
e. dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zula-ge auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
f. Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
g. Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Mona-ten Dauer, wobei in diesen Fällen die MAV der aufnehmenden Dienststelle unbe-schadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
h. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
i. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
j. Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmi-gung einer Nebentätigkeit,
k. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung
bzw.:
l. Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
m. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in be-sonderen Fällen,
n. Verlängerung der Probezeit,
o. Beförderung,
p. Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist,
q. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem End-grundgehalt mit Änderung der Amtsbezeichnung,
r. Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
s. dauernde Übertragung eines höher oder niedriger bewerteten Dienstpostens,
t. Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes, wobei in diesen Fällen die MAV der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
u. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
v. Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist,
w. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin,
x. Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin.
Die MAV ist nicht zu beteiligen in Personalangelegenheiten der Personen nach § 4 MVG-EKD (Dienststellenleitungen) - mit Ausnahme der von der MAV nach Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder. Es findet zu dem keine Beteiligung in den Per-sonalangelegenheiten der Personen statt, die im pfarramtlichen Dienst und in der Ausbil-dung oder Vorbereitung dazu stehen; dies gilt ebenfalls für die Personalangelegenheiten der Lehrenden an kirchlichen Hochschulen oder Fachhochschulen.
