Fortbildung: Pflicht und Recht der MAV-Mitglieder
§ 19 Absatz 3 MVG-EKD:
„Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.“
An die Kenntnisse der Mitarbeitervertretung (MAV) werden hohe Ansprüche gestellt, da die MAV nicht nur die Aufgabe hat, im Rahmen der Mitbestimmungs- und Mitberatungsrechte die soziale Ausgewogenheit von Maßnahmen der Dienststellenleitung zu prüfen, sondern auch gemeinsam mit der Dienststellenleitung, Verantwortung für die Dienststelle zu tragen. Die Mitarbeitervetreter/innen müssen zudem in der Lage sein, ihre Arbeit rationell und effektiv zu organisieren. Eine Schulung ist immer dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in der Dienststelle und der MAV notwendig ist.
Die erforderlichen Kenntnisse können sich die MAV-Mitglieder durch Eigenstudium (dies wird in der Regel nicht ausreichen) oder auch die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen verschaffen.
Die zu gewährende Arbeitsbefreiung ist auf vier Wochen (in der Regel 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) für jedes Mitglied während einer Amtszeit beschränkt. Es kann eine DV geschlossen werden, dass zwischen den MAV-Mitgliedern der Schulungsanspruch anders aufgeteilt wird.
Die Auswahl der Schulungen ist in erster Linie Sache der jeweiligen MAV (nur wenn diese nicht sachgerecht erfolgt, hat die Dienststelle die Möglichkeit abzulehnen). Die Dienststellenleitung kann die Teilnahme an einer Schulung mangels gesetzlicher Grundlage nicht verweigern, wenn sie die Teilnahme nicht für erforderlich hält. Der Verweis, dass eine Fortbildung zu teuer sei, geht daher ins Leere, wenn keine andere (qualitativ) gleichwertige Fortbildung zu einem günstigeren Preis (auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts; Urlaubszeit etc.) besucht werden kann. Die Kosten für die Teilnahme trägt die Dienststellenleitung (§ 30 Absatz 2 MVG-EKD). Die MAV hat daher Kostengesichtspunkte zu berücksichtigen. Sie hat aber einen Beurteilungsspielraum und muss die Interessen der Dienststelle einerseits und die der Mitarbeitenden andererseits gegeneinander abwägen.
