{"id":108,"date":"2020-08-02T20:34:09","date_gmt":"2020-08-02T18:34:09","guid":{"rendered":"http:\/\/mav.ekd.de\/?p=108"},"modified":"2020-08-02T20:34:09","modified_gmt":"2020-08-02T18:34:09","slug":"endlich-urlaub","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mav.ekd.de\/?p=108","title":{"rendered":"Endlich Urlaub!"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zweck des Urlaubs ist die Erholung von der Arbeitsleistung und der Erhalt der Gesundheit.<br><br>Der Erholungsurlaub betr\u00e4gt (bei einer 5-Tage-Woche) im Bereich des Kirchenamts der EKD 30 Tage im Jahr.<br><br>Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz betr\u00e4gt 20 Tage im Jahr. Ein voller Urlaubsanspruch entsteht in der Regel nach einer Wartezeit von sechs Monaten.<br>Daneben besteht ggf. Anspruch auf Zusatzurlaub (5 Tage) wegen Schwerbehinderung gem\u00e4\u00df \u00a7 208 SGB IX.<br><br>Grunds\u00e4tzlich ist das Kalenderjahr das Urlaubsjahr. Es gibt aber Regelungen zur \u00dcbertragung (Mitnahme) von Urlaub in das Folgejahr.<br><br><strong>F\u00fcr Tarifbesch\u00e4ftigt<\/strong>e gilt gem\u00e4\u00df \u00a717 Satz 1 der DVO.EKD (anstelle von \u00a7 26 Abs. 2 Buchstabe a) TV\u00f6D): \u201eUrlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verf\u00e4llt.\u201c<br><br><strong>F\u00fcr Kirchenbeamte\/innen<\/strong> verf\u00e4llt aufgrund \u00a7 7 Absatz 2 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes: \u201e\u2026 Urlaub, der nicht innerhalb von zw\u00f6lf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.\u201c<br><br>Befindet sich ein\/e Mitarbeiter\/in nicht w\u00e4hrend des ganzen Jahres im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, wird der Erholungsurlaub anteilig berechnet (Teilurlaub). Ebenso wird der Erholungsurlaub um Teile (1\/12 des Anspruchs pro Kalendermonat) gek\u00fcrzt, wenn Elternzeit oder Sonderurlaub (z.B. als Sabbatical) in Anspruch genommen werden. Bei einem Ausscheiden in der zweiten H\u00e4lfte des Kalenderjahres gibt es Sonderregelungen (hier ist ggf. der gesetzliche Mindesturlaub in H\u00f6he von 20 Tagen zu gew\u00e4hren).<br><br>Bei Wechsel der Anzahl der Wochenarbeitstage ist der Urlaub entsprechend neu festzusetzen (bei einer 4-Tage-Woche besteht bspw. ein Anspruch auf 24 Tage Erholungsurlaub im Jahr).<br><br>Ein Urlaubsantrag kann nicht ohne weiteres vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Grunds\u00e4tzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubsw\u00fcnsche seiner Besch\u00e4ftigten ber\u00fccksichtigen. Er muss also einem Urlaubsantrag auch hinsichtlich der gew\u00fcnschten Zeit stattgeben. Etwas anderes gilt aber dann, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubsw\u00fcnsche anderer Besch\u00e4ftigter Vorrang haben. Dann darf im Einzelfall ein Urlaubsantrag auch einmal abgelehnt werden.<br><br>Soll ein bereits genehmigter Urlaub nachtr\u00e4glich \u2013 auf Wunsch der\/s Besch\u00e4ftigten oder auf Veranlassung des Arbeitgebers \u2013 ge\u00e4ndert werden, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden. Ein Rechtsanspruch seitens der\/s Besch\u00e4ftigten, einen genehmigten Urlaub zeitlich zu verschieben oder zu streichen, besteht nicht. Der Arbeitergeber kann einen genehmigten Urlaub nur dann einseitig streichen, wenn ein besonderer Ausnahmefall (Katastrophe) eintritt. Den hierdurch entstandenen finanziellen Schaden (z.B. Stornogeb\u00fchren) muss er der\/m Besch\u00e4ftigten erstatten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund der Komplexit\u00e4t der Regelungen empfehlen wir in strittigen F\u00e4llen eine Beratung durch Ihre Mitarbeitervertretung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zweck des Urlaubs ist die Erholung von der Arbeitsleistung und der Erhalt der Gesundheit. Der Erholungsurlaub betr\u00e4gt (bei einer 5-Tage-Woche) im Bereich des Kirchenamts der EKD 30 Tage im Jahr. Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz betr\u00e4gt 20 Tage im Jahr. 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