41 Stunden/Woche für Kirchenbeamt*innen, 39 Stunden/Woche für Tarifbeschäftigte – in Vollzeit zu arbeiten kann zeitlich sehr belastend sein, wenn neben der Berufstätigkeit auch noch andere Aktivitäten bewerkstelligt werden sollen oder müssen. Gedacht ist an Familienpflichten wie Kinderbetreuung oder die Pflege von Angehörigen, aber auch ein Zweitjob oder das ehrenamtliche Engagement – oder einfach der Wunsch, weniger zu arbeiten! Für Kinderbetreuung und die Pflege von Angehörigen besteht nach Antragstellung ein Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit für Beamtinnen (§ 3 AZV) bzw. auf die Gewährung von Teildienst (§ 50 KBG.EKD), für Tarifbeschäftigte gilt (anstelle von § 11 TVöD und in Ergänzung zu § 28 TVöD) § 15 DVO.EKD.
Daneben können – im Ermessen des Arbeitgebers – weitere Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, um einen längeren Zeitraum, für eine überschaubare Zeitspanne (z. B. Sabbatical) oder auch bei akutem Bedarf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu verkürzen.
Es ist in jedem Fall ratsam, Arbeitszeitverkürzungen immer nur für einen befristeten Zeitraum zu beantragen, um den Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung aufrechtzuerhalten und die Rückkehr zur Vollzeit unproblematisch zu gewährleisten.
Für Fragen: wenden Sie sich an das Personalreferat oder auch an die Mitarbeitervertretung!
