Der Begriff „Kernzeit“ wird sowohl in der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit (DV-ArbZ) als auch in der Dienstvereinbarung über mobile Arbeit (DV-mobile Arbeit) erwähnt.
Unter 2.2 in der DV-ArbZ heißt es:
a) Kernzeit
Für Vollbeschäftigte gilt eine Kernzeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Freitags endet die Kernzeit um 14:00 Uhr. Für Teilzeitbeschäftigte beginnt die Kernzeit um 9:00 Uhr und endet entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu dem jeweils individuell festgelegten Zeitpunkt.
In § 6 der DV-mobile Arbeit heißt es:
(3) Während der Arbeitszeit haben mobil arbeitende Beschäftigte dafür Sorge zu tragen, dienstlich erreichbar zu sein. Erreichbarkeitszeiträume sind innerhalb des Teams und mit der Leitung abzustimmen. Innerhalb der Kernzeit muss die Erreichbarkeit des Teams sichergestellt sein.
Seit Beginn der Möglichkeit mobiler Arbeit wird sowohl im Kirchenamt als auch den weiteren Einrichtungen, die die Dienstvereinbarungen (DVen) anwenden, der Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der Mitarbeitenden mit Blick auf die Arbeitszeiten und den Arbeitseinsatz mehr Bedeutung eingeräumt. Die DVen sind jedoch in ihrer Intention zusammen zu denken: nämlich, dass die Tätigkeiten – egal in welcher Arbeitsform – vom Ergebnis her so zu erledigen sind, dass keine Nachteile für die Arbeitsabläufe entstehen – auch z.B. nicht mit Blick auf Erreichbarkeit und Zusammenarbeit im Team.
Die Erreichbarkeit im Team muss sichergestellt sein! – dies gilt umso mehr für Dienstleistungsbereiche. Im Team muss Erreichbarkeit (auf welchem Wege auch immer) ab 9 Uhr bis zum Ende der Kernarbeitszeit realisiert werden – aber nicht unbedingt von allen Mitarbeitenden zu jeder Zeit. Weiterhin steht es den Leitenden frei, Regelungen für das Team zu schaffen.
In der Praxis wird nicht mehr unterschieden zwischen Arbeit im Kirchenamt und mobiler Arbeit. Wenn Personen ausnahmsweise nach 9 Uhr ihren Dienst beginnen, wird dies nicht überwacht oder „geahndet“. Wenn jemand aber so arbeitet, dass seine/ihre Erreichbarkeit zu den Hauptzeiten nicht einschätzbar wäre oder völlig vom Team abweicht, würde dies dem Grundsatz entgegenstehen - und entsprechend Folgen nach sich ziehen.
Sonderfälle:
- Ein halber Gleittag muss nur beantragt werden, wenn für einen längeren Zeitraum innerhalb der Kernarbeitszeit kein Dienst geleistet wird – dies betrifft i.d.R. nur Vollzeitbeschäftigte.
- Wenn jemand seine/ihre Arbeitszeit immer nach 9 Uhr beginnen möchte - z.B. aus familiären Gründen, dann wird dies weiterhin – zur Sicherheit für alle Seiten - über eine allgemeine Ausnahme von der DV-ArbZ geregelt.
Für Fragen wenden Sie sich gern an die Mitarbeitendenvertretung!

